Aktuelles

Neue Corona VO-Schule

Ohne Maske und Test (bzw. Immunisierung) wird die Schulpflicht nicht mehr erfüllt.

Mit Wirkung zum 28. August 2021 gilt in BW eine neue Corona-VO Schule: https://km-bw.de/CoronaVO+Schule

Im Folgenden sind die Neuerungen zusammengefasst:

Für die Schulen und Schulkindergärten gilt weiterhin die bisherige Testobliegenheit.

Ausgenommen davon sind immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen). Ein negatives Testergebnis wird nicht mehr ausgestellt. Alle Schüler/innen gelten automatisch als negativ getestet bzw. immunisiert. Als Nachweis dient der Schülerausweis bzw. eine Schulbescheinigung.

Es gilt eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht. Die bisherigen Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten weiterhin

  • im fachpraktischen Sportunterricht,
  • im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten,
  • in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,
  • beim Essen und Trinken,
  • in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude,
  • für Schwangere, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen immer sicher eingehalten werden kann.

 

Wer der Testpflicht bzw. der Pflicht zum Tragen einer Maske nicht nachkommt, kann seine Schulpflicht nicht mehr durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllen und gilt als unentschuldigt fehlend.

 

Die bisherige Verpflichtung, alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, mindestens alle 20 Minuten zu lüften gilt nun zudem zeitunabhängig nach Warnung durch CO-2-Ampeln; díe Verpflichtung zum Lüften bleibt auch beim Einsatz von mobilen Luftfiltergeräten bestehen.

 

Sportunterricht ist nun inzidenzunabhängig zulässig. Einschränkungen ergeben sich dann, wenn in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt. ln diesem Fall

  • darf in der Gruppe oder Klasse der Sportunterricht ausschließlich kontaktarm

erfolgen.

  • ist dieser Gruppe ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur

alleinigen Nutzung zuzuweisen,

  • ist zu anderen Gruppen ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss weiterhin keine medizinische

Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen.

Tritt in einer Klasse bzw. Lerngruppe ein positiver Corona-Fall auf, gilt Folgendes:

  • Es gibt keine generelle Quarantänepflicht mehr
  • alle Schüler dieser Lerngruppe müssen sich an den folgenden 5 Tagen täglich testen
  • die Lerngruppe darf in den folgenden 5 Tagen ausschließlich in dieser Zusammensetzung unterrichtet werden.

Maßnahmen der Beruflichen Orientierung (Praktika) sind auch bei Überschreiten der lnzidenz von 100 nicht mehr untersagt.

Bruchsal, 30.08.2021

Susanne Wessels, Schulleitung

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